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   VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02   

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VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02 (https://dejure.org/2005,21450)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.04.2005 - VerfGH 37/02 (https://dejure.org/2005,21450)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. April 2005 - VerfGH 37/02 (https://dejure.org/2005,21450)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Ein Verstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei Entscheidungen nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG nicht um eine Strafe oder strafähnliche Sanktion handelt (vgl. BVerfGE 80, 109 ).

    Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters für die Kosten des Verfahrens bezweckt weder die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens, noch kommt sie in tatsächlicher Hinsicht einer solchen Sanktion gleich (vgl. BVerfGE 80, 109 ).

    Der Gesetzgeber hat daher an das auch sonst im Straßenverkehrsrecht geläufige Zurechnungsprinzip angeknüpft, wonach der Halter neben dem in erster Linie verantwortlichen Fahrer für die nachteiligen Folgen einzustehen hat, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden (vgl. BVerfGE 80, 109 ).

    Eine Entscheidung, wer für den Verkehrsverstoß verantwortlich ist, wird nicht mehr getroffen, eine Zuweisung von Schuld findet nicht statt (vgl. BVerfGE 80, 109 ).

  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Jedenfalls entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch der Verstoß gegen eine durch ein Verkehrszeichen getroffene Anordnung, die für den Fahrzeugführer noch nicht unanfechtbar ist, einen Ordnungswidrigkeits- oder sogar Straftatbestand erfüllen kann und selbst die im Widerspruchsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren festgestellte Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht vor einer entsprechenden Sanktion bewahren kann, sofern nur - was hier nicht in Frage steht - die Anordnung dem Betroffenen wirksam bekannt gegeben worden ist und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl. BGHSt 23, 86 ff.; BVerwG NJW 2004, 698; vgl. auch KG, VRS 79, 450; OLG Koblenz, NJW 1995, 2502 f.; OLG Düsseldorf, NWVBl. 1999, 316 f.; AG Aachen, NJW 1995, 1911 ).

    Dies geböten die berechtigten Interessen der staatlichen Ordnung, die auch ein Anliegen der Allgemeinheit seien und denen sich jeder einsichtige Bürger, der Ordnung und Sicherheit wünsche, beugen müsse (vgl. BGHSt 23, 86 ).

    Hieraus folge aber auch, dass sie nur zur Tatzeit vorzuliegen brauche und die spätere rückwirkende Aufhebung der Anordnung die bereits vollendete Verwirklichung des Straftatbestandes und die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung nachträglich nicht zu beseitigen vermöge (vgl. BGHSt 23, 86 ).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Entgegen der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Kassel (NVwZ 1999, 684; NJW 1999, 2057) wird von einer verbreiteten Ansicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) eine Aufgabe dieser Rechtsprechung nicht entnommen (vgl. OVG Hamburg, NZV 2003, 351 f.; Bitter/ Konow, NJW 2001, 186 ff.; Rebler, BayVBl. 2004, 554; vgl. auch BVerwG, NJW 2004, 698).

    Jedenfalls entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch der Verstoß gegen eine durch ein Verkehrszeichen getroffene Anordnung, die für den Fahrzeugführer noch nicht unanfechtbar ist, einen Ordnungswidrigkeits- oder sogar Straftatbestand erfüllen kann und selbst die im Widerspruchsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren festgestellte Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht vor einer entsprechenden Sanktion bewahren kann, sofern nur - was hier nicht in Frage steht - die Anordnung dem Betroffenen wirksam bekannt gegeben worden ist und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl. BGHSt 23, 86 ff.; BVerwG NJW 2004, 698; vgl. auch KG, VRS 79, 450; OLG Koblenz, NJW 1995, 2502 f.; OLG Düsseldorf, NWVBl. 1999, 316 f.; AG Aachen, NJW 1995, 1911 ).

    Begründet wird dies unter Hinweis darauf, dass die durch ein Verkehrszeichen getroffene Anordnung nach allgemein anerkannter Auffassung (vgl. z. B. BVerwG, NJW 1978, 656; NJW 2004, 698) entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sei.

  • VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 95/00

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe für Anwaltspraxisräume bei erteilter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Dieses Grundrecht schützt grundsätzlich nicht das Vermögen vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 46/93 - LVerfGE 5, 14 zu Art. 15 Abs. 1 VvB a. F. und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 -, m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfGE 95, 267 , m. w. N.).

    Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum kommt allerdings dann in Betracht, wenn Geldleistungspflichten an den Bestand, die Nutzung oder die Verfügung über eine bestimmte als Eigentum schutzfähige Position anknüpfen (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O., m. w. N.) oder wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 , m. w. N.).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Dies dürfte angesichts der allgemein anerkannten Auffassung, wonach es sich bei den durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen um Verwaltungsakte in Form vom Allgemeinverfügungen handelt (vgl. z. B. BVerwGE 27, 181 ; 59, 221 ; 102, 316 ), und der besonderen Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts (vgl. für viele: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, S. 203 f.; 270 f.) auf der Hand liegen, wenn die Ansicht des Beschwerdeführers zuträfe, wonach zur Tatzeit die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihm gegenüber bereits bestandskräftig gewesen wären.

    Entgegen der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Kassel (NVwZ 1999, 684; NJW 1999, 2057) wird von einer verbreiteten Ansicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) eine Aufgabe dieser Rechtsprechung nicht entnommen (vgl. OVG Hamburg, NZV 2003, 351 f.; Bitter/ Konow, NJW 2001, 186 ff.; Rebler, BayVBl. 2004, 554; vgl. auch BVerwG, NJW 2004, 698).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Dieses Grundrecht schützt grundsätzlich nicht das Vermögen vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 46/93 - LVerfGE 5, 14 zu Art. 15 Abs. 1 VvB a. F. und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 -, m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfGE 95, 267 , m. w. N.).

    Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum kommt allerdings dann in Betracht, wenn Geldleistungspflichten an den Bestand, die Nutzung oder die Verfügung über eine bestimmte als Eigentum schutzfähige Position anknüpfen (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O., m. w. N.) oder wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 , m. w. N.).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Dies dürfte angesichts der allgemein anerkannten Auffassung, wonach es sich bei den durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen um Verwaltungsakte in Form vom Allgemeinverfügungen handelt (vgl. z. B. BVerwGE 27, 181 ; 59, 221 ; 102, 316 ), und der besonderen Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts (vgl. für viele: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, S. 203 f.; 270 f.) auf der Hand liegen, wenn die Ansicht des Beschwerdeführers zuträfe, wonach zur Tatzeit die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihm gegenüber bereits bestandskräftig gewesen wären.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte die Anfechtungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn der Verkehrsteilnehmer von einer durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnung betroffen ist, d. h. sich der Regelung des Verkehrszeichens erstmalig gegenübersieht (vgl. BVerwGE 59, 221 ).

  • VerfGH Berlin, 20.02.2003 - VerfGH 20/00
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Rügen, die sich auf die Auslegung materieller Rechtspositionen beziehen, können daher in der Regel nicht auf Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gestützt werden, sondern sind materiellrechtlich geltend zu machen (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 2004 - VerfGH 205/03, 205 A/03 -, vom 20. Februar 2003 - VerfGH 20/00 -, vom 30. August 2002 - VerfGH 106/02, 106 A/02 - und vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 - vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 97, 298 , m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 26.09.1996 - VerfGH 46/93

    Fiktive Einstufung in Höchstbeitragssatz durch satzungsmäßige Regelung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Dieses Grundrecht schützt grundsätzlich nicht das Vermögen vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 46/93 - LVerfGE 5, 14 zu Art. 15 Abs. 1 VvB a. F. und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 -, m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfGE 95, 267 , m. w. N.).
  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 37/02
    Dies dürfte angesichts der allgemein anerkannten Auffassung, wonach es sich bei den durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen um Verwaltungsakte in Form vom Allgemeinverfügungen handelt (vgl. z. B. BVerwGE 27, 181 ; 59, 221 ; 102, 316 ), und der besonderen Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts (vgl. für viele: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, S. 203 f.; 270 f.) auf der Hand liegen, wenn die Ansicht des Beschwerdeführers zuträfe, wonach zur Tatzeit die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihm gegenüber bereits bestandskräftig gewesen wären.
  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96

    Haftung des Mieters wegen schlechter Ausführung von Schönheitsreparaturen;

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 46/97

    Überprüfung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Grundrechts

  • OVG Berlin, 29.04.2002 - 1 S 3.02

    Parkraumbewirtschaftungszone Schloßstraße

  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 205/03
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • OVG Hamburg, 04.11.2002 - 3 Bf 23/02

    Anfechtung eines Verkehrszeichens; Klagebefugnis des Verkehrsteilnehmers i.S.d. §

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • VerfGH Berlin, 30.08.2002 - VerfGH 106/02
  • VGH Hessen, 05.03.1999 - 2 TZ 4591/98

    Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner

  • VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Notarkostensache - keine Verletzung des

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • VerfGH Berlin, 16.11.1995 - VerfGH 48/94

    Aufhebung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Rechts auf

  • VerfGH Berlin, 13.12.2001 - VerfGH 138/01
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • VGH Hessen, 31.03.1999 - 2 UE 2346/96

    Frist für die Anfechtung von Verkehrszeichen beginnt mit Aufstellung des

  • KG, 05.07.1990 - 3 Ws (B) 163/90
  • AG Aachen, 23.08.1994 - 49 OWi 490/94
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

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